Der ISB arbeitet weiter daran euch Dokumente zur Verfügung zu stellen, die euch den Schießsportalltag erleichtern. Diesmal haben wir ein Formular für den Verleih von WBK- zu WBK-Inhabern erstellt. Diese Form des Verleihs ist bekannter, aber auch hier gibt es immer wieder Rechtsunsicherheit. Darum haben wir mal ein paar Fragen zusammengetragen und beantwortet.
Der Verleih von WBK-Inhaber zu Nicht-WBK Inhaber ist auch möglich, wenn der Nicht-WBK-Inhaber Teil einer schießsportlichen Vereinigung ist. Dazu haben wir auch ein Formblatt und einen erklärenden Artikel für euch erstellt.
Doch erstmal zum Verleih zwischen WBK-Inhabern:
Waffenverleih von WBK Inhabern an nicht WBK Inhaber – kurz erklärt
- Wer darf verleihen? Alle WBK-Inhaber – inkl. Altdeko-, Flobert- und Erbschafts-WBK dürfen verleihen. Nicht gleichgestellt: der kleine Waffenschein.
- Wofür darf man leihen? Für das, was das eigene Bedürfnis umfasst.
- Maximale Leihdauer: 1 Monat.
- Leihschein ist Pflicht. Beide Parteien müssen eine Kopie kontrollbefugten Personen vorzeigen können. Den Leihschein gibt es als Formblatt hier auf der Website.
Welche WBK Inhaber dürfen Waffen leihen?
Alle WBK-Inhaber dürfen Waffen leihen innerhalb ihres Bedürfnis umfassten Zwecks. Dazu zählen auch WBKs für Altdekowaffen, Flobertwaffen oder Erben. Genauso dürfen Inhaber mit Erwerbs- und Besitzerlaubnissen, die der WBK gleichgestellt sind, Waffen leihen. Dazu zählen zum Beispiel: Waffenhandelserlaubnis für erlaubnispflichtige Waffen, gültige Tages- oder Jahres-Jagdscheine, Ersatzbescheinigungen für Polizei, Zoll, Bundeswehr etc.
Allerdings darf nicht jeder WBK-Inhaber jede erlaubnispflichtige Waffe ausleihen. Maßgeblich ist immer das jeweilige waffenrechtliche Bedürfnis. Der Leihnehmer darf nur Waffen leihen, die von seiner Erwerbs- und Besitzerlaubnis bzw. seinem Bedürfnis umfasst sind. Wer beispielsweise eine WBK für Altdekowaffen besitzt, darf auch nur Waffen leihen, die von dieser Erlaubnis erfasst werden.
Nicht der WBK gleichgestellt ist der kleine Waffenschein.
Welche Waffen dürft ihr für was leihen?
Im Gesetz steht, ich darf nur in meinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit leihen, was heißt das? Mit dieser Formulierung sollen Tätigkeiten gestattet werden, die zur Nutzung der Waffe gehören und auf die sich enstprechend das Bedürfnis auch erstreckt. Beispielsweise darf ein Sportschütze eine fremde Sportwaffe zu Hause darauf prüfen, ob ein Erwerb für ihn in Frage kommt. Ihr dürft also Waffen nicht nur zum Schießen leihen, sondern z.B. auch zum Trockentraining Zuhause. Allerdings dürft ihr euch keine Waffe leihen, um z.B. als Türsteher vor einem Nachtclub zu arbeiten. Das ist nicht vom Bedürfnis eines Sportschützen oder Jägers abgedeckt.
Für Interessierte noch die Antwort auf zwei weitere häufigen Fragen:
Ja, aber was verliehen werden darf, das ist auf das Bedürfnis des Empfängers beschränkt. Das heißt Sportschützen dürfen keine vom Schießsport ausgeschlossenen Waffen, Jäger keine jagdrechtlich verbotenen Waffen entleihen. Beispiel: Ein Sportschütze darf also keine Kalaschnikov mit Kriegswaffenanschein vom Jäger leihen. Eine Kalaschnikov ohne Kriegswaffenanschein (z.b. mit Magpul Schaft) schon. Der Sportschütze darf auch keine kurzläufigen Revolver (unter 3 Zoll Lauflänge) entleihen.
Zum Kriegswaffenanschein und sportlicher Zulassung haben wir auch einen erklärenden Artikel geschrieben. Hier könnt ihr ihn bald lesen.
Nein. Dies würde einen erlaubnispflichtigen Erwerb und ein anzeigepflichtiges Überlassen darstellen. Dies ist kein „Schlupfloch“. Ihr macht euch in diesem Fall strafbar, wenn ihr für einen solchen Erwerb keine Erlaubnis habt.
Es ist nicht vom Gesetzgeber festgelegt, wie oft ein Verleih stattfinden darf. Ebenfalls ist nicht festgelegt, wie lang der Zeitraum sein muss bis ihr die Waffe wieder leihen dürft. Doch eine Dauerentleihe ist nicht gestattet.
Denkt auch daran, dass Händler den Waffenverleih im Nationalen Waffen Register (NWR) melden müssen. Ein Verleihen auf Dauer fällt der Waffenbehörde irgendwann auf. Privatpersonen müssen das Leihen nicht melden. Ihr solltet aber bei einer Kontrolle den Verbleib/Erwerb der Waffe klar nachweisen können. Das wäre mit einem gültigen Leihschein möglich.
Wichtig: Ein Leihschein ist notwendig
Es sollten beide Parteien eine Kopie des Leihscheins (am besten Papier, digital auch möglich) haben, um dieses kontrollbefugten Personen vorzeigen zu können.
Den Leihschein findet ihr hier: Leihschein für WBK- an WBK-Inhaber
Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung. Ihr handelt immernoch eigenverantwortlich.


